I. Auftragserteilung
1. Anwendungsbereich: Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde (folgend “Auftraggeber” genannt) die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des oben ersichtlichen durchführenden Unternehmens (folgend “Auftragnehmer”) an.
2. Die vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Leistungen sind im Auftragsschein bzw. Werkstattauftrag näher bezeichnet, weiters ist der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber nimmt den Inhalt mit seiner Unterschrift verbindlich zur Kenntnis.
3. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, für bestimmte Leistungen auf eigene Gefahr Subunternehmer zu beauftragen.

II. Preisangaben
Preisangaben verstehen sich – wenn nicht ausdrücklich anders angeführt – inklusive 20% Mehrwertsteuer.

III. Kostenvoranschlag
1. Ein auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellter Kostenvoranschlag ist schriftlich auszufertigen. Ist der Kostenvoranschlag ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet, ist eine Überschreitung der tatsächlichen Kosten von maximal 15% gegenüber den veranschlagten Kosten möglich.
2. Der Kostenvoranschlag ist nur dann für den Auftraggeber kostenpflichtig, wenn dieser vor Erstellung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich sämtlicher damit verbundenen erforderlichen Leistungen wird nach dem aktuell geltenden Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Bei nachfolgender Auftragserteilung werden die Kosten des Kostenvoranschlages in Abzug gebracht.
3. Der Auftragnehmer ist an einen Kostenvoranschlag nach Erstellung bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen gebunden.
4. Aussagen bzgl. kostenloser Reparaturen auf Garantie oder Kulanz sind unverbindlich und beziehen sich darauf, dass Garantie- oder Kulanzanträge an den Fahrzeughersteller gestellt werden. Lehnt der Hersteller den Antrag nach Prüfung aller dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der Prüfung der Altteile ab, erfolgt eine Nachverrechnung. Diese ist durch den Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung zu begleichen.

IV. Tauschaggregate
1. Die Berechnung des Entgelts für den Austausch von Aggregaten erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate jedenfalls noch aufbereitungsfähig und danach ordnungsgemäß wiederverwendbar sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
2. Stellt sich eine nicht vorhandene Eigenschaft der Wiederverwendbarkeit erst nach bereits erfolgter Durchführung von Zerlegungsarbeiten heraus und sollte seitens des Auftraggebers in einem solchen Fall kein weiterer Auftrag an den Auftragnehmer mehr erteilt werden, können die bis dahin vorgenommenen Leistungen für Zerlegungsarbeiten und danach notwendigen Arbeiten für den Zusammenbau jedenfalls an den Auftraggeber verrechnet werden.

V. Provisorische Reparaturen
1. Bei lediglich behelfsmäßigen Instandsetzungsarbeiten, die nicht im Sinne einer gemäß den allgemeinen Herstellerrichtlinien bezüglich des gegenständlichen Fahrzeugs geltenden vollwertigen Reparatur entsprechen und die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgen, wird nicht nach den sonst üblichen Wertmaßstäben für fach­ und sachgerechte Reparaturen gehaftet. Vor allem ist das Recht der Gewährleistung auf die derart in Auftrag gegebenen Arbeiten diesbezüglich eingeschränkt.
2. Für daraus entstandene Schäden samt Folgeschäden wird seitens des Auftragnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
3. Eine ehestmögliche Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur gemäß den allgemeinen Herstellerrichtlinien wird ausdrücklich empfohlen.

VI. Verwendung von vom Auftraggeber beigestellten Teilen und Betriebsstoffen
Der Auftragnehmer übernimmt für den Einbau von vom Auftraggeber beigestellten Teilen und für das Verfüllen von derartig beigestellten Betriebsstoffen und für eventuell daraus resultierende Folgeschäden keinerlei Haftung. Eine diesbezüglich detaillierte Aufklärung des Auftraggebers erfolgt zusätzlich mit einem entsprechenden Informationsblatt.

VII. Probefahrten
Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer und eventuell seitens des Auftragnehmers beauftragte Subunternehmer mit dessen Fahrzeug und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe­ und Überstellungsfahrten gemäß § 45 KFG durchzuführen. Bei Probefahrten sind entsprechende Probefahrtkennzeichen zu verwenden.

VIII. Abstellung des Fahrzeugs des Auftraggebers
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen bzw. für Diebstahl des während der Auftragsdauer bzw. bis zur tatsächlichen Abholung durch den Auftraggeber abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers, soweit ein Verschulden seitens des Auftragnehmers bezüglich der gesetzlichen Verwahrungspflicht ausgeschlossen ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Gegenstände und vor allem Wertgegenstände, die nicht zur üblichen Verwendung eines Fahrzeugs notwendig sind, unmittelbar nach Auftragserteilung vom bzw. aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für entgegen dieser Bestimmung im Fahrzeug verbleibende Gegenstände wird seitens des Auftragnehmers keinerlei Haftung übernommen.
3. Wird vom Auftraggeber dessen Fahrzeug nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung des Auftrags an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem diesbezüglich folgenden Tag Standkosten in der Höhe von € 12,00 (inkl. USt) pro angefangenem Kalendertag zu verrechnen. Bei einer vom Auftragnehmer akut benötigten Stellfläche kann das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung zum vereinbarten Abholungszeitpunkt auch auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben werden.
4. Der Auftragnehmer übernimmt für Fahrzeuge, die außerhalb des abgesperrten Geschäftsbereiches abgestellt werden, keinerlei Haftung.
5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für das Altern von Betriebsmitteln und Batterien für die bei ihm abgestellten oder garagierten Fahrzeuge.

IX. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

X. Altteile
1. Ersetzte Altteile ­ ausgenommen Tauschaggregate ­ sind seitens des Auftragnehmers bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs durch den Auftraggeber aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber auszuhändigen. Ohne einer ausdrücklich anderslautenden Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

XI. Terminverzug
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den besprochenen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder kann der Termin aus einem Grund, der nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, nicht eingehalten werden, so ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen. Dies gilt auch für einen nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten Lieferverzug von Ersatzteilen seitens des Zulieferanten.

XII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind in bar Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs oder Teils des Auftraggebers zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel wird im Betrieb des Auftragnehmers im Aushang ausgewiesen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen seitens des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder seitens des Auftragnehmers anerkannt worden ist.
4. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. berechnet.

XIII. Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug bzw. an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers bis zur vollständigen Bezahlung der angelaufenen Kosten durch den Auftraggeber zu. Ein durch das Zurückbehaltungsrecht allenfalls dem Auftraggeber entstehender höherer Schaden ist vom Auftraggeber konkret und schlüssig nachvollziehbar nachzuweisen.
2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so steht das Zurückbehaltungsrecht auch wegen offenen Forderungen aus früher für den Auftraggeber erfolgten Leistungen zu, die nicht mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

XIV. Gewährleistung
Hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Auftraggebers aus der Gewährleistung gelten die diesbezüglich gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und KSchG für Privatkunden und des UGB für Kunden als Unternehmer. Insbesondere gilt:
1. Der Auftraggeber hat bei festgestellten Gewährleistungsmängeln prinzipiell den Auftragnehmer umgehend darüber zu informieren und den Auftragsgegenstand zur technischen Untersuchung bzw. Behebung der Mängel zur Verfügung zu stellen.
2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so hat dieser dem Auftragnehmer gegenüber Mängel am Auftragsgegenstand, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist (längstens binnen 14 Tagen) anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Auftragsgegenstands nicht mehr geltend machen.
3. Der Auftragnehmer trägt für eine durch den Auftraggeber schuldhaft verursachte Schadensausweitung in Verbindung mit dem gegenständlichen Mangel keine Haftung.
4. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber das Fahrzeug bzw. den Auftragsgegenstand an den Auftragnehmer in dessen Betrieb, in dem der Auftrag durchgeführt wurde, zu überstellen. Ist eine Überstellung nicht möglich, besonders weil das Fahrzeug fahruntauglich oder nicht verkehrs- und betriebssicher ist oder der Auftragsgegenstand sperrig oder gewichtig ist, erfolgt bei Annahme eines berechtigten Gewährleistungsmangels die Überstellung durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung in Absprache mit dem Auftragnehmer bei einem anderen Fachbetrieb.
5. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
6. Dem Auftraggeber stehen im Gewährleistungsfall kein über die bestehenden Gewährleistungsbehelfe hinausgehender Kostenersatz bzw. weitere Ansprüche zu.

XV. Schadenersatz
1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
2. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

XVII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, bei dem seitens des Auftraggebers der Auftrag erteilt wurde.
2. Es gilt österreichisches Recht. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.