I. Allgemeines
1. Für den Geschäftsverkehr der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH im Bereich „Verkaufsangebote/KFZ“ gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge „AGB“ genannt“). Der Vertragspartner wird nachfolgend „Käufer“ genannt. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH und dem Käufer, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.
II. Angebote für den Kauf eines Fahrzeugs
1. Sämtliche im Internet bzw. sonst auf welche Art und Weise erfolgte Angebote der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH sind freibleibend (unverbindlich), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Auf Fahrzeuge, die auf der Internet-Plattform der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH angeboten werden, jedoch zum Anfragezeitpunkt des Käufers – aus welchem Grund auch immer – tatsächlich nicht mehr erworben werden können, hat der Käufer keinen Rechtsanspruch. Weiters können daraus auch keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
3. Soweit es sich bei den im Internet abgebildeten Fotos um Symbolabbildungen handelt, wird dies unmittelbar im Bereich der Abbildung angemerkt. Die darauf dargestellten Fahrzeuge bzw. Ausrüstungen stellen keinen unmittelbaren Vertragsgegenstand dar.
III. Kaufpreis / Anzahlung / Rechnung
1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass Rechnungen durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können, wenn der Käufer über ein entsprechendes Empfangssystem verfügt.
2. Der gesamte Kaufpreis (inkl. Nebenkosten) – bzw. nach erfolgter Anzahlung der Restpreis entsprechend – ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs, ansonsten zuvor 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH oder bar als geleistet. Bei einer Drittfinanzierung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Kaufpreises bzw. dessen Wertstellung durch den Finanzierer auf dem Geschäftskonto der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH ausschlaggebend.
4. Anzahlungen bzw. unbare Zahlungen können nur nach entsprechender Vereinbarung mit der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH vom Käufer geleistet werden.
5. Sollte nach Vertragsabschluss eine gesetzliche Anpassung von vertragsgegenständlichen steuerrechtlichen Abgaben erfolgen und sich dadurch letztendlich der Gesamtkaufpreis verändern, so kann eine diesbezügliche Nachverrechnung bis zur Übergabe des Fahrzeugs beidseitig schriftlich geltend gemacht werden.
6. Gegen Ansprüche der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
7. Der Kaufpreis beinhaltet keine Kosten für Transport und Zustellung. Auf Wunsch des Käufers werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH erbracht bzw. organisiert. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden üblichen Fracht‐ und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
IV. Erfüllung
1. Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe bei der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH eingegangen ist.
2. Die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH hat den Vertrag erfüllt, wenn sie das Fahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat. Jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
3. Die Abholfrist für den Käufer beträgt 5 Werktage. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH berechtigt, ihr Vorbehaltseigentum an den Dritten (Finanzierer) abzutreten.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über das unter Eigentumsvorbehalt der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH stehende Fahrzeug zu treffen.
3. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.
4. Ersetzte Altteile sind seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer aufzubewahren und auf Verlangen des Käufers auszuhändigen. Ohne einer ausdrücklich anderslautenden Mitteilung des Käufers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, gehen diese Altteile in den Besitz der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH über.
VI. Rücktritt
1. Das gegenständliche Fahrzeug wird – so nicht lagernd vorhanden – bei einem zuverlässigen Lieferanten bestellt. Die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Verschulden der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH nicht lieferbar bzw. nicht mehr verfügbar ist. In diesem Falle ist der gegenständliche Vertrag ohne beidseitige Rechte und Pflichten unmittelbar gegenstandslos. Bereits geleistete Anzahlungen werden innerhalb von 8 Tagen rückerstattet.
2. Wird seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH der vertraglich vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Käufer in weiterer Folge unter Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen nach deren fruchtlosen Verstreichen (Verzug durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH) vom Vertrag zurücktreten. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Käufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang.
3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH und hieraus begründetem Rücktritt des Käufers hat die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH eine etwaige Anzahlung innerhalb von 8 Tagen an den Käufer rückzuerstatten.
4. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt, somit vom Kaufvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Käufers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.
5. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH ist die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH berechtigt, 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen. Dies gilt auch umgekehrt im Falle einer rechtlich unbegründeten Nichterfüllung des Vertrages durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH
VII. Rücktritt und Entschädigung bei Rücktritt des Käufers nach den Bestimmungen des KSchG, FAGG und des Verbraucherkreditgesetzes
1. Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH: Hat der Käufer seine Vertragserklärung weder in den seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Dieser (unbegründete) Rücktritt kann binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Vertrags, der zumindest den Namen und die Anschrift der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Käufer, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Käufer anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Dieses Rücktrittsrecht steht jedoch nicht zu, wenn das vom Käufer zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
2. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er bei Ausfolgung des Fahrzeugs vor Ablauf der Rücktrittsfrist für den Fall der fristgerechten Ausübung des Rücktrittsrechts nach den Bestimmungen des KSchG bzw. FAGG (Geschäftsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH) und des Verbraucherkreditgesetzes über verbundene Kreditverträge das kaufgegenständliche Fahrzeug unverzüglich zurückzustellen und für die Zeitdauer von der Übernahme des Fahrzeuges bis zur Rückstellung eine allenfalls eingetretene Wertminderung an die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH zu leisten hat. Die Kosten für die Rückstellung hat der Käufer zu tragen.
3. Die Ermittlung der Wertminderung erfolgt durch Einholung eines Gutachtens durch einen seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH zu beauftragenden gerichtlich beeideten Sachverständigen. Für die Berechnung der Wertminderung ist der objektive Minderwert heranzuziehen. Bei zwischenzeitlich verursachten Schäden am Fahrzeug ist zusätzlich entsprechender Schadenersatz zu leisten.
4. Bei einem berechtigten Rücktritt des Konsumenten als Käufer nach den ihm zustehenden erwähnten Bestimmungen hat dieser die gesamten Kosten des Transportes des gegenständlichen Fahrzeugs bis zum Firmensitz der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH und die damit verbundenen Gefahren zu tragen.
5. Bei widerrechtlichen Angaben des Käufers bezüglich einer nicht vorliegenden Fremdfinanzierung im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ist der Käufer bei einem Rücktritt von der Finanzierung und in weiterer Folge vom gegenständlichen Fahrzeugkauf verpflichtet, der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH – über die Wertminderung hinaus – sämtlichen Schaden zu ersetzen, der im Vertrauen des Verkäufers darauf entstanden ist, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz zugestanden wäre.
VIII. Gewährleistung
1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, von der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH unmittelbar zu verständigen. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH.
2. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.
3. Wenn das Kaufgeschäft für beide Vertragsteile ein Unternehmensgeschäft darstellt, erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH für Gewährleistungsfälle nicht zu haften hat. Die Gewährleistung ist daher in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Für Offroad-/Wettbewerbs-Fahrzeuge gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen: Wenn es sich bei dem gegenständlichen Kaufgegenstand um ein Offroad-/Wettbewerbs-Fahrzeug handelt, welches ausdrücklich nicht zum üblichen Gebrauch als zugelassenes Straßenfahrzeug gekauft wird, gilt eine eingeschränkte Gewährleistung. Dies gilt umso mehr dann, wenn es sich bei dem gegenständlichen Kaufgegenstand um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, welches bisher als Offroad-/Wettbewerbs-Fahrzeug verwendet wurde. Die Gewährleistung gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daher nur für Mängel, mit deren Auftreten selbst unter dem vereinbarten besonderen Einsatzzweck nach dem Stand der Technik keinesfalls zu rechnen ist. Reine Verschleißteile sind zur Gänze von der Gewährleistung ausgenommen.
IX. Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs des Käufers durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH
1. Die folgenden Punkte gelten bei einem gleichzeitigen Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs des Käufers durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH.
2. Der Kaufpreis gilt einschließlich Umsatzsteuer und wird auf den Kaufpreis des seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH verkauften Fahrzeugs angerechnet. Der Kaufpreis gilt für den vereinbarten Übergabetermin des seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH verkauften Fahrzeugs und den Zustand laut Testbericht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für seitens des Käufers seit Vertragsabschluss zu verantwortende Beschädigungen und unüblichen Verschleiß ist die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH berechtigt, einen angemessenen Abzug vom Kaufpreis vorzunehmen.
3. Das gegenständliche Fahrzeug (welches durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH angekauft wurde) ist vom Käufer spätestens bei Übernahme des seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH verkauften Fahrzeugs an diesen zu übergeben. Ist die Übergabe wegen Verlust oder Zerstörung seitens des Käufers faktisch nicht mehr möglich, bleibt der vertragsgegenständliche Kauf des Fahrzeugs an den Käufer unter Abzug des für den Ankauf des Fahrzeugs kalkulierten Preises davon rechtlich unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH übergibt und diese nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Ankauf berechtigt zurücktritt.
4. Für den Ankauf des Fahrzeugs durch die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH gilt die gesetzliche Gewährleistung.
5. Der Vertrag hinsichtlich dieses Ankaufs ist automatisch gegenstandslos, wenn der Vertrag hinsichtlich des Verkaufs des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs an den Käufer – aus welchen Gründen auch immer – nicht rechtsgültig zustande kommt.
6. Muss der Kaufvertrag über das Fahrzeug des Käufers nach Zustandekommen des Kaufgeschäfts hinsichtlich des seitens der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH verkauften Fahrzeugs berechtigter Weise nachträglich aufgelöst werden, ist der Käufer nach Rückstellung des Fahrzeugs an die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH (Zug um Zug) verpflichtet, die sich hinsichtlich des Kaufpreises für das von der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH verkauften Fahrzeugs bereits berücksichtigte Differenz unverzüglich an die Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH zu bezahlen.
X. Adressenänderung
Der Käufer ist verpflichtet, der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH Änderungen seiner Wohn‐ bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegen-ständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
XI. Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AstG)
1. Für Österreich und den EU-Raum: http://ec.europa.eu/odr
2. Auskünfte auch unter http://www.ombudsmann.at
XII. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz der Fa. 2-Rad Breinlinger GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.